Unsere Satzung von 1965
Satzung der Junge-Leute-Gilde (Türkengilde) zu Kappeln
(neubearbeitet und genehmigt 1965)
Die Junge-Leute-Gilde zu Kappeln, gegründet 1704, ist eine Vereinigung unbescholtener und unverheirateter junger Leute in Kappeln. Die Gilde beruft sich auf die alte Tradition und hat sich zur Aufgabe gestellt, die alten Sitten und Gebräuche, die teils in den alten Gildeprotokollen von 1722 und 1802, teils durch mündliche Überlieferungen erhalten sind, zu pflegen und den kommenden Generationen zu überliefern, die Geselligkeit zu fördern, die jungen Leute innerhalb ihrer Reihen zu Zucht und Ordnung anzuhalten und in dringenden Notfällen zu unterstützen.
Satzungen
Artikel 1: Aufnahme in die Gilde
- a) Aktiver, d. h. stimmberechtigter Gildebruder kann jeder unverheiratete Kappler Junge vom 18. Lebensjahr an werden. - Unbescholtenheit ist Voraussetzung.
- b) Über die Aufnahme berät die Jahreshauptversammlung der Gilde. Die Entscheidung darüber treffen die Älterleute.
- c) Die Aufnahme eines Bewerbers erfolgt nach seiner Zustimmung zu den Gildesatzungen durch Handschlag zwischen ihm und dem ersten Ältermann oder dessen Stellvertreter.
Artikel 2: Ausscheiden aus der Gilde
- a) Jeder Gildebruder scheidet durch Heirat als aktives Mitglied aus; er gehört weiterhin als inaktives Mitglied der Gilde an und kann jederzeit als Beobachter und Ratgeber an den Gildeversammlungen teilnehmen. Zu allen Veranstaltungen der Gilde ist er geladen.
- b) Aktive Gildebrüder, die mindestens 40 Jahre alt sind dürfen bei Versammlungen der Gilde unentschuldigt fehlen. Jüngere werden von der Patroullie geholt.
- c) Als Austritt aus der Gilde gibt es nur den Ausstoß. Er erfolgt bei Verstoß gegen die Ehrenhaftigkeit oder bei Verstoß gegen die Anordnungen der Älterleute. Der Ausstoß kann nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Grund hierfür ist schriftlich im Protokoll festzuhalten. Eine Beschwerde gegen den Ausstoß gibt es nicht.
Artikel 3: Der Vorstand
- a) Der Vorstand der Gilde bilden 1. Ältermann, 2. Ältermann und Schriftführer.
- b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat direkt und geheim auf der Jahreshauptversammlung unter einem Wahlkollegium von mindestens zwei aktiven oder passiven Gildebrüder zu erfolgen.
- c) scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat es, im Todesfalle einer der Älterleute, die Geschäfte der Gilde noch bis zur kommenden Versammlung weiterzuführen.
- d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt in der Regel bis zum Ausscheiden als aktives Mitglied oder bis zu der Jahreshauptversammlung, in der ein Antrag auf Entbindung vom Amt gestellt wird.
- e) Eine Prüfung der Kassenführung hat auf jeder Jahreshauptversammlung durch drei zu bestimmende Gildebrüder zu erfolgen.
Artikel 4: Aufgaben des Vorstandes
- a) 1. Ältermann
Er ist der verantwortliche Ältermann. Er eröffnet und leitet die Versammlungen, verpflichtet die neuen Gildebrüder durch Handschlag und repräsentatiert mit dem 2. Ältermann die Gilde. Er verhängt in der Regel die Strafen und sorgt für ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlungen und Veranstaltungen. Er bestimmt, wo die Gildelade aufbewahrt wird. Er hat für ordnungsgemäße Anmeldung der Veranstaltungen Sorge zu tragen und stets die Belange der Gilde zu vertreten. Vor allem ist er verantwortlich dafür, daß bei allen Versammlungen und Veranstaltungen die mündlich überlieferten Sitten und Gebräuche gewahrt bleiben. In besonderen Fällen (Notstand einzelner Gildebrüder usw.) berät er mit dem 2. Ältermann und dem Schriftführer, trifft aber als verantwortlicher Ältermann allein die Entscheidung. - b) 2. Ältermann
Er ist in allen Angelegenheiten der Stellvertreter des 1. Ältermannes. Bei allen Versammlungen und Veranstaltungen hat er den 1. Ältermann zu unterstützen. Wenn es erforderlich ist, übernimmt er nach Rücksprache mit dem 1. Ältermann einen Teil der Aufgaben des Schriftführers. - c) Schriftführer
Er ist für den gesamten Schriftverkehr der Gilde zuständig und neben dem 1. Ältermann zeichnungsberechtigt. Er ist der Protokollführer und kassiert die Beiträge.
Artikel 5: Versammlungen und Veranstaltungen
- a) Sämtliche Versammlungen und Veranstaltungen sind nach Möglichkeit im Gildelokal abzuhalten. Das Gildelokal wird in jedem Jahr durch die Hauptversammlung neu gewählt.
- b) Es gibt zwei Arten von Versammlungen:
- 1.: Die Jahreshauptversammlung. Sie findet immer am 27. Dezember um 20 Uhr im Gildelokal statt. Sie wird durch die Älterleute öffendlich einberufen.
- 2.: Die außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie kann durch jedes Mitglied einberufen werden. Diese Versammlung ist dann beschlußfähig, wenn mehr als 50 % der aktiven Gildebrüder anwesend sind.
- c) Beschlüsse grundsätzlicher Art, das heißt Änderungen von Satzungen, Beschlüsse über Veranstaltungen können auf der Jahreshauptversammlung gefasst werden. Vor Beschlüssen grundsätzlicher Art sind in jedem Falle zwei oder mehr inaktive Mitglieder anzuhören.
- d) Als Veranstaltungen kennt die Gilde 1. die gewöhnlichen Festlichkeiten (Ball, Kränzchen, Maskeraden, Bierabend usw.) und 2. die Gildefeier.
zu 1.) Diese Veranstaltungen sind auf zwei im Jahr zu beschränken.
zu 2.) Die Gildefeir darf höchstens alle vier Jahre durchgeführt werden und kann nur mit mindestens 80 % Stimmen aller aktiven Gildebrüder beschlossen werden. Vor der Abstimmung sind mindestens sieben inaktive Mitglieder anzuhören und deren Entscheidung bzw. Ratschläge zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf den Erfahrungsbericht über die Gildefeier vom Jahre 1938 hingewiesen. Bei der Durchführung der Gildefeier muß die Tradition der alten Sitten und Gebräuche, wie sie in Einzelheiten in den alten Gildeprotokollen festgehalten sind, gewahrt werden.
Artikel 6: Beiträge
- a) Der Mitgliedsbeitrag ist in jedem Jahr auf der Hauptversammlung festzusetzen und spätestens an diesem Abend zu bezahlen. Das ebenfalls jährlich festzusetzende Aufnahmegeld ist nach der Aufnahme sofort zu entrichten.
- b) Wenn ein Gildebruder den Beitrag nicht aufbringen kann, darf er deshalb nicht aus der Gilde ausgestoßen werden.
Artikel 7: Strafen
An Strafen gibt es 1. die Buße: Sie wird über die wegen Verheiratung als aktive Gildebrüder ausscheidenden Mitglieder nach Maßgabe der Älterleute verhängt und von diesen eingezogen. Mit Geldbußen wird außerdem jeder Gildebruder belegt, der nach öffnen der Bundeslade erscheint, also zur Jahreshauptversammlung zu spät kommt. 2. die kleineren Geldstrafen. Sie werden von den Älterleuten verhängt und sind sofort von dem Gildebruder zu zahlen, der bei der Versammlung
- a) ohne Zustimmung der Älterleute redet,
- b) ungezogene Redensarten führt,
- c) sich ungebührlich beträgt,
- d) selbst zuviel trinkt oder einen anderen zu übermäßigen Trinken nötigt,
- e) flucht oder schwört,
- f) mehr Bier verschüttet als er mit einer Hand bedecken kann,
- g) sich so vollsäuft, daß er das Getrunkene auf schändliche Weise von sich geben muß,
- h) anstatt zu singen, anfängt zu blärren,
- i) Trinkgeschirr zerbricht,
- j) seinen Platz ohne Erlaubnis der Älterleute verläßt,
- k) Streitigkeiten mit Haß austrägt.
Artikel 8: Sitten und Gebräuche
Die Sitten und Gebräuche ergeben sich aus den alten Gildeprotokollen und aus der mündlichen Überlieferung. Sie sind stets anzuwenden und die Älterleute sind für die Innehaltung dieser Anordnungen verantwortlich.
- a) Der 1. Ältermann eröffnet die Jahreshauptversammlung durch das öffnen der Bundeslade. Beide Älterleute und der Schriftführer tragen wärend dieser Handlung die Türkenfeze. Dabei haben sich alle Anwesenden unter Beachtung äußerster Ruhe zu erheben. Nach dem Singen der 1. Strophe des Gildeliedes setzen sich alle, außer dem die Versammlung jeweils leitenden Ältermann und dem Gildebruder, der die Strafgelder zu kassieren hat.
- b) Im Verlauf der Hauptversammlung müssen mindestens einmal die beiden ersten Strophen des Gildeliedes, die erste Strophe des Türkenliedes und am Schluß der Versammlung die erste Strophe des Kappelnliedes gesungen werden.
- c) Die Patrouille hat die säumigen aktiven Gildebrüder und - wenn erforderlich - inaktive Gildebrüder zu holen. Sie bekommt eine festgesetzte Zeit, damit sie nicht Stunden unterwegs ist. Ihre Ausrüstung besteht aus Leuwagen, Feudel und Wassereimer. Der zu bestimmende Patrouillenführer erhält eine schriftliche Bestätigung über den Auftrag vom 1. bzw. 2. Ältermann. Die Patrouille hat sich nach Vorlage dieser Bestätigung nicht an der Tür eines aktiven Gildebruders abfertigen zu lassen, sondern sich zu überzeugen, daß der Gesuchte nicht im Hause anwesend ist. DIe Patrouille hat bei Strafe darauf zu achten, daß ihre Türkenfeze nicht verloren gehen.
- d) Beim Türkenziehen haben die Älterleute und die anwesenden Gildebrüder die Kopfbedeckung abzunehmen und die erste Strophe des Türkenliedes zu singen, bis der Türke an der Fahnenstange befestigt bzw. wieder heruntergeholt ist. Nach Absingen der ersten Strophe des Gildeliedes betreten die Gildebrüder das Gildelokal, wo es mindestens drei Runden (Bier oder Schnaps) gibt, je nach Ermessen des 1. Ältermannes bzw. seines Stellvertreters.
- e) Bei Veranstaltungen haben die Älterleute für einen ruhigen Ablauf zu sorgen und zu veranlassen, daß Unruhestifter entfernt werden.
- f) Polizeistunde gibt es bei Versammlungen und Veranstaltungen offiziell nach alter Tradition nicht, da die Älterleute die Polizeigewalt haben und somit für Ruhe und Ordnung verantwortlich sind.
- g) Bei Zuwiederhandlung gegen die hier festgelegten Sitten und Gebräuche erfolgt Bestrafung der Gildebrüder, die bis zum Ausstoß gehen kann und die Aussprache des Mißtrauens gegen den Vorstand, der als abgewählt gilt, wenn vorgeschlagene neue Vorstandsmitglieder im ersten Wahlgang mehr Stimmen erhalten als die bisherigen Vorstandsmitglieder.
Diese Satzungen wurden neu bearbeitet auf der Grundlage der im Jahre 1947 angenommenen Satzungen, unter hinzunahme alter Artikel aus dem Jahre 1802 bzw. 1722.
Kappeln/Schlei, den 15. März 1965
Die Älterleute